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§ 80 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 99/2025

3. Abschnitt

Landwirtschaftlicher Schulbeirat

§ 80

Einrichtung und Aufgabe

(1) Bei der Bildungsdirektion für Burgenland ist zur Beratung der Schulbehörde ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.

(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde

  1. a) in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen,
  2. b) in Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und die Einrichtung von Schulversuchen,
  3. c) bei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens
  1. zu hören.

(3) Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.

19.12.2025

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