vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 79 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2018

zu Abs. 1 bis 3: LGBl. Nr. 37/2018

§ 79

Schulaufsichtsorgane

(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten ein entsprechend fach- und schulkundiges Schulaufsichtsorgan zu bestellen („Landesschulinspektorin oder Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen“).

(2) Das Schulaufsichtsorgan hat unter Bedachtnahme auf Abs. 3 insbesondere

  1. a) die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsführung, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer;
  2. b) die Einhaltung der Vorschriften über die Ordnung von Unterricht und Erziehung;
  3. c) den Zustand der Schule (des Schülerinnen- und Schülerheimes) in räumlicher, einrichtungsmäßiger und schulhygienischer Beziehung zu überwachen und die Lehrer in diesen Angelegenheiten zu beraten.

(3) Die dem Schulaufsichtsorgan im Einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.

19.07.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte