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§ 17 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1985

2. Abschnitt

Berufsschulen

§ 17

Fachrichtungen und Organisationsformen

(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:

  1. a) Landwirtschaft
  2. b) in den Sondergebieten der Landwirtschaft:
  1. aa) Ländliche Hauswirtschaft
  2. bb) Gartenbau
  3. cc) Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft
  4. dd) Obstbau einschließlich Obstbaumpflege
  5. ee) Molkerei- und Käsereiwirtschaft
  6. ff) Fischereiwirtschaft
  7. gg) Geflügelwirtschaft
  8. hh) Bienenwirtschaft
  1. c) Forstwirtschaft

(2) Die Berufsschule ist bei gleichem Unterrichtsausmaß in der Organisationsform einer

  1. a) saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht mit zwei Unterrichtstagen pro Woche oder
  2. b) lehrgangsmäßigen Schulen mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht

    zu führen.

(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 13 Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden.

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