2. Abschnitt
Berufsschulen
§ 17
Fachrichtungen und Organisationsformen
(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:
- a) Landwirtschaft
- b) in den Sondergebieten der Landwirtschaft:
- aa) Ländliche Hauswirtschaft
- bb) Gartenbau
- cc) Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft
- dd) Obstbau einschließlich Obstbaumpflege
- ee) Molkerei- und Käsereiwirtschaft
- ff) Fischereiwirtschaft
- gg) Geflügelwirtschaft
- hh) Bienenwirtschaft
- c) Forstwirtschaft
(2) Die Berufsschule ist bei gleichem Unterrichtsausmaß in der Organisationsform einer
- a) saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht mit zwei Unterrichtstagen pro Woche oder
- b) lehrgangsmäßigen Schulen mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht
zu führen.
(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 13 Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden.
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