§ 103
Freiheit von Landesverwaltungsabgaben
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen in Verfahren nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
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