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§ 103 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1985

§ 103

Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen in Verfahren nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

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