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§ 102 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

LGBl. Nr. 99/2025

§ 102

Kundmachung von Verordnungen

Wenn auf Grund dieses Gesetzes zu erlassende Verordnungen sich nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft.

19.12.2025

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