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§ 82 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.2002

LGBl. Nr. 24/2002

XI. Schlussbestimmungen

§ 82

Änderung der Geschäftsordnung

Dieses Gesetz kann nur auf Grund von selbständigen Anträgen von Landtagsabgeordneten geändert werden. Solche Anträge sind nach Durchführung der ersten Lesung einer Ausschußberatung zu unterziehen. Der Ausschuß hat schriftlich Bericht zu erstatten.

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