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§ 83 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2005

LGBl. Nr. 74/2005

§ 83

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Personenbezogene Bezeichnungen, die in diesem Gesetz nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten für Frauen in ihrer jeweiligen weiblichen Form.

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