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§ 68 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.1982

§ 68

Schluß der Rednerliste

(1) Sobald zu einer Vorlage wenigstens zwei Debattenredner gesprochen haben, kann jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, der Antrag auf Schluß der Rednerliste gestellt werden, der vom Präsidenten des Landtages sofort zur Abstimmung zu bringen ist.

(2) Wird der Antrag auf Schluß der Rednerliste angenommen, so erhalten nur mehr die bereits vorgemerkten Redner der Reihe nach das Wort.

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