vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.1982

§ 37

Sachliche Immunität

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlung in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder rechtlichen Verantwortung frei.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte