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Artikel 3 L-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 3

Parteien

Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung des Landes. Die politischen Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit.

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