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Flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission der Länder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.1980

§ 0 Flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission der Länder

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission der Länder

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 31/1980

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.08.1980

Index

6150 Weinbau

Langtitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26. 9. 1980 betreffend den Abschluß einer Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Burgenland über die flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission der Länder

StF: LGBl. Nr. 31/1980

Änderung

LGBl. Nr. 13/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Der Abschluß nachstehender Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG wird genehmigt:

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Burgenland über die flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission der Länder.

Im RIS seit

13.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

10000140

Dokumentnummer

LBG40012626

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