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Artikel 3 Flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission der Länder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.1980

Artikel 3

Weinbaukommission der Länder

(1) Zur Überwachung der Einhaltung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragspartner eine gemeinsame “Weinbaukommission der Länder" ein. Sie wird im folgenden “Kommission" genannt.

(2) Die Kommission hat die Aufgabe

  1. 1. die Weinbaukontrolle der Vertragsländer zu unterstützen,
  2. 2. Ergänzungen und Richtigstellungen der Weinbaukataster

    anzuregen,

  1. 3. Übertretungen der Weinbaugesetze aufzuzeigen,
  2. 4. die Einhaltung der Auspflanzungsbestimmungen zu überprüfen,
  3. 5. die Ahndung gesetzwidriger Auspflanzungen zu überwachen,
  4. 6. Prüfungs- und Tätigkeitsberichte an die Vertragsländer zu

    erstatten.

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