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Artikel 15 Flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission der Länder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.1980

Artikel 15

Hinterlegung, Mitteilungen

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Dieser hat jedem Vertragsland eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Die Vereinbarung ist gem. Art. 12 Abs. 2 am 26. Aug. 1980 in Kraft getreten.

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