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Artikel 11 Flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission der Länder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.1980

Artikel 11

Anrufung des Verfassungsgerichtshofes

(1) Auf Antrag der Landesregierung eines der beteiligten Länder stellt der Verfassungsgerichtshof fest, ob die vorliegende Vereinbarung eine solche im Sinne des Artikels 15 a B-VG ist und ob die aus dieser Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

(2) Erkennt der Verfassungsgerichtshof, daß eine aus dieser Vereinbarung folgende Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, so werden die Vertragsparteien unverzüglich einen dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herstellen.

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