vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues sowie die Errichtung einer gemeinsamen Weinbaukommission der Länder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.1980

Artikel 10

Geschäftsordnung

(1) Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte getroffen werden.

(2) Die Geschäfte der Kommission werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer als Geschäftsstelle besorgt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte