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§ 22 Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1980

Neuwahl

§ 22

(1) Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Ausschüsse aufnehmen können.

(2) In den Fällen des § 21 Abs. 2 lit. b bis d sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Ausschüsse findet in einem solchen Falle nicht statt.

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