Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse
und des Landeswahlausschusses
§ 17
Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Landeswahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses (§ 20) sinngemäß.
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