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§ 17 Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1980

Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse
und des Landeswahlausschusses

§ 17

Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Landeswahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses (§ 20) sinngemäß.

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