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§ 15 Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1980

Landeswahlausschuß

§ 15

(1) Vor jeder Wahl des Landespersonalausschusses ist ein Landeswahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Landeswahlausschusses sind vom Landespersonalausschuß zu bestellen; sie müssen zum Landespersonalausschuß wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 14 sinngemäß Anwendung.

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