§ 4
Die Erlassung einer Verordnung gem. § 20 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für Wohngebiet-Aufschließungsgebiet und gemischtes Baugebiet-Aufschließungsgebiet ist - unbeschadet der Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes - nur zulässig, wenn
- a) für die Erschließung durch Straßen, Wasserleitung und Kanal auf der Grundlage von Lage- und Höhenplänen technische Projekte vorliegen, für die ein Finanzierungsplan besteht und
- b) darauf aufbauend ein Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) erstellt wurde, der dem Schutz des Landschaftsbildes Rechnung trägt.
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