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§ 41 Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1972

Schutz der Atmungsorgane

§ 41

Dienstnehmern, deren Atmungsorgane einer gesundheitsschädlichen Einwirkung von Stauben, Dämpfen oder Gasen ausgesetzt sind, sind geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen.

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