LGBl. Nr. 55/1979
Satzungen
§ 8b
(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat innerhalb einer von der Agrarbehörde festzusetzenden Frist Satzungen zu beschließen, widrigenfalls diese von der Agrarbehörde zu erlassen sind.
(2) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
- a) Namen, Sitz und Zweck der Zusammenlegungsgemeinschaft;
- b) die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
- c) die Organe, deren Zusammensetzung, Aufgabenbereich,
Beschlußfassung und Funktionsdauer;
- d) den Vollzug der Beschlüsse;
- e) die Gebarung und Rechnungsprüfung;
- f) die Anstellung von Personal;
- g) die behördliche Aufsicht.
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