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§ 78 Flurverfassungs-Landesgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1970

d) Gegenleistungen

§ 78

Personen, denen Gegenleistungen der Parteien für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, können begehren, daß bei der Teilung ihre Forderungsrechte abgelöst werden.

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