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§ 77 Flurverfassungs-Landesgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1970

c) Grunddienstbarkeiten

§ 77

Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben.

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