vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 64 Flurverfassungs-Landesgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1970

Ortskundige und Gedenkmänner

§ 64

Die bei den Grenzbegehungen, Erhebungen und Schätzungen erforderlichen Ortskundigen und Gedenkmänner sind von der Agrarbehörde nach Anhörung des Ausschusses der Agrargemeinschaft aus den mit den Ortsverhältnissen vertrauten Personen auszuwählen und auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten anzugeloben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte