vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 59 Flurverfassungs-Landesgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1970

2. Abschnitt

Teilung und Regelung

§ 59

Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfolgt entweder durch Teilung oder durch Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte. In die Teilung oder Regelung sind auch die übrigen Vermögenschaften der Agrargemeinschaft einzubeziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte