Zusammenlegungsgebiet
§ 37
Das Zusammenlegungsgebiet hat überwiegend aus Waldgrundstücken im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen zu bestehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zusammenlegungsgebiet
§ 37
Das Zusammenlegungsgebiet hat überwiegend aus Waldgrundstücken im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen zu bestehen.
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