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§ 38 Flurverfassungs-Landesgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1970

Nutzungsbeschränkungen

§ 38

Die Agrarbehörde kann zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung der dem Verfahren unterzogenen Grundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen zeitlich begrenzte Nutzungsbeschränkungen verfügen. Ausnahmen von verfügten Nutzungsbeschränkungen können nur aus wichtigen Gründen des Forstschutzes bewilligt werden.

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