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§ 107 Flurverfassungs-Landesgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1970

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 107

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

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