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§ 9 Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2000

LGBl. Nr. 50/2000

§ 9

Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen. Die Bestimmungen der §§ 92, 94 bis 100 und 102 bis 106 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1970, LGBl. Nr. 40, in der jeweils geltenden Fassung, gelten sinngemäß.

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