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§ 3 Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1970

§ 3

(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im § 5 Abs. 1 genannten physischen und juristischen Personen durchzuführen.

(2) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.

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