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§ 9 Unvereinbarkeitsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1926

§ 9

Die erstmaligen Anzeigen der Volksbeauftragten, der Mitglieder der Landesregierung und der Mitglieder der Stadträte der Städte Eisenstadt und Rust sind binnen Monatsfrist nach Kundmachung dieses Gesetzes zu erstatten.

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