§ 8
Dem Gemeinderat stehen sinngemäß die Berechtigungen des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages nach § 6 dieses Gesetzes zu; an Stelle des Landtagspräsidenten tritt der Bürgermeister.
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§ 8
Dem Gemeinderat stehen sinngemäß die Berechtigungen des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages nach § 6 dieses Gesetzes zu; an Stelle des Landtagspräsidenten tritt der Bürgermeister.
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