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Artikel 1 Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff:

  1. a) “Eingangsabgaben" nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
  2. b) “Reisender" jede Person ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechtes, der Sprache oder der Religion, die das Gebiet eines Vertragsstaates, in dem diese Person nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, aufsucht und sich dort während eines Zeitraumes von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht weniger als vierundzwanzig Stunden und nicht länger als sechs Monate aufhält; dies gilt nur, wenn die Reise einem rechtmäßigen Zwecke dient, wie Touristik, Erholung, Sport, Gesundheit, Familie, Studium, religiöse Wallfahrten oder Geschäfte, nicht aber Einwanderung;
  3. c) “Eingangsvormerkschein" das Zollpapier, aus dem ersichtlich ist, daß die bei unterlassener Wiederausfuhr der vorübergehend eingeführten Gegenstände zu entrichtenden Eingangsabgaben durch Bürgerschaft oder Barerlag sichergestellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10012949

Dokumentnummer

NOR40063901

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