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Artikel 11 Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel 11

Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches haben die Vertragsstaaten das Recht, gegen die betreffende Person die erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung allenfalls zu entrichtender Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die Personen verwirkt haben, denen Befreiungen oder andere Erleichterungen gewährt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10012949

Dokumentnummer

NOR40063911

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