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Artikel 10 Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel 10

Die Befreiungen und Erleichterungen dieses Abkommens gelten nicht für den kleinen Grenzverkehr.

Ferner sind diese Befreiungen und Erleichterungen nicht ohne weiteres zu gewähren:

  1. a) wenn die Gesamtmenge einer von einem Reisenden eingeführten Ware die in diesem Abkommen festgelegte Grenze wesentlich überschreitet;
  2. b) für Reisende, die mehr als einmal im Monat in das Einfuhrland einreisen;
  3. c) für Reisende unter 17 Jahren.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10012949

Dokumentnummer

NOR40063910

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