Artikel 10
Die Befreiungen und Erleichterungen dieses Abkommens gelten nicht für den kleinen Grenzverkehr.
Ferner sind diese Befreiungen und Erleichterungen nicht ohne weiteres zu gewähren:
- a) wenn die Gesamtmenge einer von einem Reisenden eingeführten Ware die in diesem Abkommen festgelegte Grenze wesentlich überschreitet;
- b) für Reisende, die mehr als einmal im Monat in das Einfuhrland einreisen;
- c) für Reisende unter 17 Jahren.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10012949
Dokumentnummer
NOR40063910
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