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§ 2 FZGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

§ 2.

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Die Entrichtung der Gebühren ist spätestens vor Ausfolgung der Zweitausfertigung, der Anerkennungsurkunde gemäß § 8 Abs. 2 FZG oder des inländischen Funker-Zeugnisses nachzuweisen.

(3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge auf Verlangen rückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012928

Dokumentnummer

NOR12159606

alte Dokumentnummer

N9199958482L

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