vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 FSG-VBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2020

Perfektionsschulung

§ 5.

Nach mindestens 3000 gefahrenen Kilometern hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Diese umfasst Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss. Der, ein oder die Begleiter ist (sind) berechtigt, an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

10012898

Dokumentnummer

NOR40221225

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)