Begleitende Schulung
§ 4.
(1) Nachdem vom Bewerber mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
- 1. die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,
- 2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder einem Begleiter in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(2) Nach der begleitenden Schulung gemäß Abs. 1 und weiteren mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
- 1. die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.
- 2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder einem Begleiter in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
10012898
Dokumentnummer
NOR40221224
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