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§ 3 FZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1999

2. Abschnitt

Funker-Zeugnisse Ausübung der Funkdienste

§ 3.

(1) Österreichische Luftfahrzeug-, See- und Binnenschiffsfunkstellen, Boden-, Küsten- und Uferfunkstellen dürfen nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von einer Person ausgeübt wird, die

  1. 1. Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung ist oder die
  2. 2. Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist und der das Recht die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auzuüben nicht gemäß § 12 Abs. 2 aberkannt wurde.

(2) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung der Sicherheit der Luftfahrt und Schiffahrt weitere Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen.

(3) Das Funkerzeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist bei Ausübung des Funkdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Fernmelde-, Luftfahrt- und Schiffahrtbehörden, die sich gehörig ausweisen, vorzuweisen.

Schlagworte

Luftfahrzeugfunkstelle, Seefunkstelle, Bodenfunkstelle, Küstenfunkstelle, Fernmeldebehörde, Luftfahrtbehörde

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012896

Dokumentnummer

NOR12159489

alte Dokumentnummer

N9199956907L

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