2. Abschnitt
Funker-Zeugnisse Ausübung der Funkdienste
§ 3.
(1) Österreichische Luftfahrzeug-, See- und Binnenschiffsfunkstellen, Boden-, Küsten- und Uferfunkstellen dürfen nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von einer Person ausgeübt wird, die
- 1. Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung ist oder die
- 2. Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist und der das Recht die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auzuüben nicht gemäß § 12 Abs. 2 aberkannt wurde.
- Davon ausgenommen ist die kurzfristige Benutzung einer Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, wenn der Betrieb durch den Inhaber einer entsprechenden Berechtigung unmittelbar beaufsichtigt wird und sofern keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Luftfahrt oder Schiffahrt bestehen.
(2) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung der Sicherheit der Luftfahrt und Schiffahrt weitere Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen.
(3) Das Funkerzeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist bei Ausübung des Funkdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Fernmelde-, Luftfahrt- und Schiffahrtbehörden, die sich gehörig ausweisen, vorzuweisen.
Schlagworte
Luftfahrzeugfunkstelle, Seefunkstelle, Bodenfunkstelle, Küstenfunkstelle, Fernmeldebehörde, Luftfahrtbehörde
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10012896
Dokumentnummer
NOR12159489
alte Dokumentnummer
N9199956907L
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