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§ 2 FZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Begriffsbestimmungen

§ 2.

In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff

  1. 1. „Beweglicher Flugfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Bodenfunkstelle und einer Luftfahrzeugfunkstelle oder zwischen Luftfahrzeugfunkstellen; die Luftfahrzeugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;
  2. 2. „Binnenflugfunkdienst“ einen beweglichen Flugfunkdienst innerhalb des Bundesgebietes; die Binnenflugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;
  3. 3. „Beweglicher Seefunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Küstenfunkstelle und einer Seefunkstelle oder zwischen Seefunkstellen; die Seefunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen;
  4. 4. „Binnenschiffsfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Uferfunkstelle und einer Binnenschiffsfunkstelle oder zwischen Binnenschiffsfunkstellen; die Binnenschiffsfunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen;
  5. 5. „Luftfahrzeugfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes an Bord eines Luftfahrzeuges;
  6. 6. „Bodenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes;
  7. 7. „Seefunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Seefahrzeuges;
  8. 8. „Binnenschiffsfunkstelle“ eine Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Schiffes auf Binnengewässern;
  9. 9. „Küstenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes;
  10. 1 0.„Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes;
  11. 11. „Luftfahrzeugerdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes über Satelliten an Bord eines Luftfahrzeuges;
  12. 12. „Schiffserdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Seefunkdienstes über Satelliten an Bord eines Schiffes.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012896

Dokumentnummer

NOR12159488

alte Dokumentnummer

N9199956906L

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