Wiederholungsprüfung und Ergänzungsprüfung
§ 15.
(1) Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt und ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gestellt, ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Diese umfaßt alle Gegenstände.
(2) Die Ergänzungsprüfung umfaßt diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Nachweis zum Erwerb des bereits ausgestellten Funker-Zeugnisses nicht erforderlich war.
(3) Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10012896
Dokumentnummer
NOR12159501
alte Dokumentnummer
N9199956919L
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