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§ 14 FZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Einrichtung einer Prüfungskommission

§ 14.

(1) Beim Fernmeldebüro sind Prüfungskommissionen zur Abnahme der zum Erwerb von Zeugnissen gemäß § 4 Z 1 und 2 erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 78/2018)

(3) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommissionen werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.

(4) Die Funkerprüfungskommissionen bestehen aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige öffentlich Bedienstete der Fernmeldebehörden, der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, der Obersten Schifffahrtsbehörde sowie fachkundige Bedienstete der Austro Control Gesellschaft mbH zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012896

Dokumentnummer

NOR40209051

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