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Anhang Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2020

Anhang

Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler bzw. elektrische Tarifgeräte

1.

Allgemeines

 

 

Die Verlängerung der Nacheichfrist eines Loses ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, sodass gemäß § 4 dieser Verordnung bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Geräte des Loses vor Beendigung der Gültigkeit der Eichung ausgebaut werden können.

 

2.

Kriterien für die Losabgrenzung

 

2.1.

Grundsätzlich dürfen nur Geräte gleicher Bauart, gleichen Funktionsumfanges und gleicher Genauigkeitsklasse und bei Elektrizitätszählern zusätzlich mit gleicher Nennstrom- und Grenzstromstärke bzw. mit gleicher Mindeststrom-, Referenzstrom- und Grenzstromstärke IminIref (Imax) zusammengefasst werden. Zusammenfassungen mehrerer Bauarten sind zulässig, sofern entsprechende Bedingungen für die Zusammenfassung vom BEV festgelegt worden sind.

 

2.2.

Die Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung, der letzten Beglaugbigung oder Eichung dürfen sich höchstens um zwei Jahre unterscheiden.

 

2.3.

Die Geräte dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.

 

2.4.

Werden Lose gemäß § 3 dieser Verordnung gebildet, so ist im Antrag oder in dessen Beilagen eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte zu den zugehörigen verantwortlichen Stellen anzugeben.

 

3.

Antrag auf Verlängerung der Nacheichfrist

 

 

Der Antrag muss enthalten:

 

3.1.

Angaben über Bauart, Bezeichnung der Zulassung bzw. der Baumusterprüfbescheinigung oder der Entwurfsprüfbescheinigung, Jahreszahl(en) der Konformitätskennzeichnung, der letzten Beglaubigung oder Eichung, Nennspannung und bei Elektrizitätszählern zusätzlich Nennstrom- und Grenzstromstärke bzw. Mindeststrom-, Referenzstrom- und Grenzstromstärke IminIref(Imax) und, soweit möglich, die Lagerart (z. B. Magnetlager).

 

3.2.

Losgröße und Stichprobenanweisung, mit der geprüft werden soll, sowie Angabe der regionalen Abgrenzung des betroffenen Gerätebestandes. Ein Wechsel der angezeigten Stichprobenanweisung ist während der Prüfung nicht zulässig.

 

3.3.

Angaben darüber, ob das beantragte Los schon früher Stichprobenprüfungen unterzogen wurde. Dazu zählt auch eine bereits vergebene amtliche Losnummer.

 

3.4.

Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (zB nach Fertigungs-, Eigentums- oder Kundennummern, Nennung des vom BEV genehmigten Auswahlverfahrens).

 

3.5.

Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll und gegebenenfalls die Information, ob es sich dabei um eine für die Durchführung der technischen Prüfung ermächtigte Eichstelle handelt.

 

3.6.

Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaues und der Vorlage der Geräte zur Prüfung oder des geplanten Prüfzeitraumes.

 

3.7.

Die Nummer oder Bezeichnung, mit der das Los vom Antragsteller bezeichnet wird (interne Losnummer).

 

(Anm.: Punkt 3.8. aufgehoben durch Z 10, BGBl. II Nr. 491/2020)

 

4.

Auswahl und Behandlung der Stichprobengeräte

 

4.1.

Von dem im Antrag beschriebenen Gerätelos sind je nach Losumfang und gewählter Stichprobenanweisung (siehe 5.4) 32, 50, 80, 125 oder 200 Geräte zufällig auszuwählen. Zusätzlich sind 6, 10, 16, 25 oder 40 Ersatzgeräte zu ermitteln. Die Auswahl hat nach den anerkannten Regeln der mathematischen Statistik zu erfolgen. Die Wiederverwendung der gleichen Stichproben in den späteren Stichprobenprüfungen ist nicht zulässig.

 

4.2.

Die ausgebauten Geräte dürfen keiner übermäßigen Transportbeeinflussung und keinem Eingriff wie Instandsetzung, Justieren oder dergleichen ausgesetzt werden.

 

5.

Stichprobenprüfung

 

5.1.

Fehlerhafte Geräte

 

5.1.1.

Zähler mit Induktionsmesswerk oder mit statischem (elektronischem) Messwerk:

Ein innerstaatlich bzw. EG-zugelassener Zähler gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn bei mindestens einem der Prüfpunkte 0,05 Ib, Ib und Imax die Verkehrsfehlergrenze überschritten wird. Ein Zähler gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Messgeräte (Messgeräteverordnung 2016), BGBl. II Nr. 31/2016, für direkten Anschluss gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn bei mindestens einem der Prüfpunkte Imin, 10 .Itr und Imax die Verkehrsfehlergrenze überschritten wird. Ein Zähler gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Messgeräte (Messgeräteverordnung 2016), BGBl. II Nr. 31/2016, für Anschluss an Messwandler gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn bei mindestens einem der Prüfpunkte Imin, In und Imax die Verkehrsfehlergrenze überschritten wird. Die Prüfung von Elektrizitätszählern gemäß § 15 Z 10 MEG ist unter Verwendung des Prüfpunktes 0,1 .Ib anstelle des Prüfpunktes 0,05 .Ib durchzuführen, wenn entweder das Jahr der Eichung oder das Jahr der Beglaubigung der Elektrizitätszähler vor 1999 liegt. Ein Zähler gilt in der Stichprobe auch als fehlerhaft, wenn die folgenden Bedingungen betreffend Leerlauf bzw. Zählwerksprüfung (Kontrolle der Zählerkonstanten) nicht erfüllt sind:

- Leerlauf: Für innerstaatlich zugelassene Zähler keine Energieregistrierung bei I = 0

und U = 1,1 .Un bzw. U = 0,9 .Un. Für Zähler gemäß Messgeräteverordnung 2016 sowie Zähler mit EG-Zulassung keine Energieregistrierung bei I = 0 und U = 1,1 .Un bzw. U = 0,8 .Un.- Zählwerksprüfung (Kontrolle der Zählerkonstanten): Die bei einer bestimmten Zählerbelastung sowohl mittels Zählwerksablesung als auch mit Hilfe des Zählerläufers bzw. der Ausgangssignale ermittelten Fehler dürfen sich um nicht mehr als ±1 Prozentpunkt voneinander unterscheiden.

Ein Zähler gilt in der Stichprobe auch als fehlerhaft, wenn vorhandene Zusatzeinrichtungen die Prüfungen nach Z 5.1.2 nicht bestehen.

 

5.1.2.

Zusatzeinrichtungen, elektrische Tarifgeräte

 

 

Eine Zusatzeinrichtung oder ein elektrisches Tarifgerät gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn die Prüfung dieser Einrichtung bzw. dieses Tarifgerätes zeigt, dass mindestens eine der für die Eichung festgelegten messtechnischen Anforderungen an Zusatzeinrichtungen bzw. elektrische Tarifgeräte nicht erfüllt ist.

 

 

Von der Beurteilung ausgenommen sind Impulsgeber, ausgeführt als Impulsausgänge, für die Weitergabe von Festmengenimpulsen sowie ein allfällig vorhandener Messperiodenausgang.

 

5.2.

Ersatzgeräte

 

 

Werden bei der Stichprobenauswahl Geräte festgestellt, bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft, und zwar

 

 

a)

die eine außergewöhnliche äußere Beschädigung aufweisen,

 

 

b)

deren Eichstempel, Sicherungsstempel oder Sicherungen verletzt sind,

 

 

c)

die nicht mehr auffindbar sind,

 

 

d)

die nicht erreichbar sind,

 

 

so ist vor Eintritt in das Prüfverfahren Ersatz durch die in Abschnitt 4.1 angegebenen Ersatzgerätein aufsteigender Reihenfolge zulässig. Für die Fälle gemäß lit. a, b und c sind bei einem Stichprobenumfang von 32 (50, 80, 125, 200) Geräten insgesamt 2 (3, 5, 8, 12) Ersatzgeräte zulässig.

 

5.3.

Prüfverfahren

 

 

Es ist das für die Eichung vorgesehene Prüfverfahren anzuwenden.

 

5.3.1.

Zähler mit Induktionsmesswerk oder mit statischem (elektronischem) Messwerk: Einzelprüfung der Zähler mit Nennspannung und dem Leistungsfaktor 1, bei Drehstromzählern bei symmetrischer Belastung, nach einem zugelassenen Prüfverfahren; Prüfpunkte für innerstaatliche bzw. EG-zugelassene Zähler:

0,05.Ib, Ib und Imax (die Prüfung von Elektrizitätszählern gemäß § 15 Z 10 MEG ist unter Verwendung des Prüfpunktes 0,1 .Ib anstelle des Prüfpunktes 0,05 .Ib durchzuführen, wenn entweder das Jahr der Eichung oder das Jahr der Beglaubigung der Elektrizitätszähler vor 1999 liegt);

Prüfpunkte für Zähler gemäß Messgeräteverordnung 2016 für direkten Anschluss: Imin, 10 .Itr und Imax.

Prüfpunkte für Zähler gemäß Messgeräteverordnung 2016 für Anschluss an Messwandler:

Imin, In und Imax.

Vorwärmung mit U = 1,0 .Un, vor Beginn der Prüfung: mindestens 0,5 h.

Die Prüfung kann nach einem Kurzzeit-Prüfverfahren (Abtastung der Läuferscheibe oder des Prüfausganges) oder nach einem Dauereinschaltverfahren (Energievergleich mittels Konsumlauf) vorgenommen werden.

 

5.3.2.

Zusatzeinrichtungen, elektrische Tarifgeräte

 

 

Bei Zusatzeinrichtungen bzw. elektrischen Tarifgeräten, bei denen dieselbe Messgröße zeitzonenabhängig auf verschiedene Tarifregister aufgeteilt wird, genügt es, die Richtigkeitsprüfung jeweils in nur einem Tarif (Zeitzone) durchzuführen und für die korrespondierenden Register der anderen Tarife (Zeitzonen) lediglich eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen.

 

5.4.

Stichprobenplan

 

 

Es gelten die in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Stichprobenanweisungen.

 

 

Um für die Lose bis zu einem Losumfang von 10 000 Geräten eine höhere Annahmewahrscheinlichkeit zu erreichen, kann auch eine für einen größeren Losumfang geltende Stichprobenanweisung mit entsprechend größerem Stichprobenumfang gewählt werden. Beispielsweise kann für einen Losumfang bis 1 200 Geräte gemäß Stichprobenanweisung Nr. 1 der Tabellen 1 oder 2 auch die Stichprobenanweisung Nr. 2, 3 oder 4 gewählt werden. Ein Wechsel der gewählten Stichprobenanweisung während der Prüfung ist nicht zulässig.

 

 

 

Tabelle 1

 

 

 

Einfach-Stichprobenprüfung

 

Nr.

Losumfang

Stich

proben-

umfang

Anzahl der fehlerhaften Geräte

Ersatzgeräte

nach

Abschnitt 4.1.

 

Kriterium für die

Annahme des

Loses

Kriterium für die

Zurückweisung

des Loses

 

1

bis 1 200

50

1

2

10

 

2

1 201 bis 3 200

80

3

4

16

 

3

3 201 bis 10 000

125

5

6

25

 

4

10 001 bis 35 000

200

10

11

40

 

 

 

Tabelle 2

 

 

 

Doppel-Stichprobenprüfung

 

Nr.

Los-umfang

Stich-probe

Stich-proben-umfang

Kumu-lativer Stich-proben-umfang

Anzahl der fehlerhaften Geräte **)

Ersatz-geräte
nach Abschn.
4.1.

Kriterien für die Annahme des Loses

Kriterien für die Zurück-weisung des Loses

Kriterien für erforder-liche zweite Stich-probe *)

1

bis 1 200

erste

32

32

0

2

1

6

zweite

32

64

1

2

6

2

1 201 bis

erste

50

50

1

4

2–3

10

 

3 200

zweite

50

100

4

5

10

3

3 201 bis

erste

80

80

2

5

3–4

16

 

10 000

zweite

80

160

6

7

16

4

10 001 bis

erste

125

125

5

9

6–8

25

 

35 000

zweite

125

250

12

13

25

               

_________________________

*) Eine zweite Stichprobe mit dem gleichen Umfang wie die erste Stichprobe ist dann aus dem Los zufällig zu entnehmen, wenn die in dieser Spalte angegebenen fehlerhaften Geräte in der ersten Stichprobe enthalten sind. Die Auswahl der zweiten Stichprobe ist aus einer Gesamtheit durchzuführen, die die Zähler der ersten Stichprobe und deren Reservezähler nicht enthält.

**) In den Zeilen „zweite Stichprobe“ bezieht sich die Anzahl der fehlerhaften Geräte jeweils auf den kumulativen Stichprobenumfang.

6.

Prüfergebnis

 

Das Prüfergebnis ist in Form eines Ergebnisberichtes zu dokumentieren. Die gesamte Prüfung gemäß Abschnitt 5 dieses Anhanges (alle Prüfschritte) muss nachvollziehbar sein. Die Verwendung von Reservezählern ist schriftlich zu begründen.

  

Schlagworte

Eichwesen, Nennstromstärke, Fertigungsnummer, Eigentumsnummer,

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

10012894

Dokumentnummer

NOR40227419

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