§ 3.
(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler und die elektrischen Tarifgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern und elektrischen Tarifgeräten zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
(2) Der Antragsteller hat dem BEV alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Gesetzesnummer
10012894
Dokumentnummer
NOR40227416
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