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§ 5 NotifG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1999

Ausnahmen vom Notifikationsverfahren

§ 5.

Das Notifikationsverfahren gemäß den §§ 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf technische Vorschriften,

  1. 1. die verbindliche Gemeinschaftsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden;
  2. 2. mit denen Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllt werden, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden;
  3. 3. mit denen Schutzklauseln in Anspruch genommen werden, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind;
  4. 4. die einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;
  5. 5. die eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder für die Niederlassungsfreiheit der Betreiber von Diensten entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern oder
  6. 6. die Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992 S 24, anwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Gesetzesnummer

10012893

Dokumentnummer

NOR12159459

alte Dokumentnummer

N9199914829O

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