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§ 30 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Dauer der Schulungen

§ 30.

(1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

1. Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 Z 6, 7, 9, 11 oder 12 genannte einschließen 32 UE,

2. Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 sonst genannte einschließen 8 UE,

3. Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 1 16 UE und

4. Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 2 4 UE.

(2) Schulungsprogrammen der Erstschulung für

  1. 1. Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning oder
  2. 2. Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.

(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.

(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066412

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