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§ 24 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

§ 24.

(1) Die Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen haben sicherzustellen, daß

  1. 1. Kosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (§ 49 Abs. 3 Z 23 ASVG und § 26 Z 3 EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung gemäß § 14 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und
  2. 2. solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die zur Absolvierung der besonderen Ausbildung gemäß § 14 GGBG nötige Zeit eingeräumt wird und die für Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die erforderlichen Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen gemäß § 14 GGBG von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern lenken und die der Schulungsverpflichtung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG genannten Vorschriften unterliegen, gelten als angeordnet im Sinne von Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR12159383

alte Dokumentnummer

N9199913797U

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