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§ 19 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Lehrmittel

§ 19.

Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. 1. Vorschriftenmaterial,
  2. 2. schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  3. 3. Begleitpapiere,
  4. 4. Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und
  5. 5. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066403

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