Qualifikationen des Lehrpersonals
§ 18.
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:
- 1. ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Lehrgänge vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter und
- 2. entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
10012891
Dokumentnummer
NOR12159377
alte Dokumentnummer
N9199913791U
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