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§ 18 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 18.

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:

  1. 1. ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Lehrgänge vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter und
  2. 2. entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR12159377

alte Dokumentnummer

N9199913791U

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